Ein behindertes Kind braucht Pflege und Sie können deshalb Ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Im Arbeitslosenversicherungsgesetz steht: Wenn Sie eine Person pflegen, verlängert sich die Rahmenfrist in der Arbeitslosenversicherung.
Laut Arbeitslosenversicherungsgesetz gibt es eine sogenannte Rahmenfrist von 2 Jahren. Während dieser Rahmenfrist müssen Sie mindestens 52 Wochen beschäftigt gewesen sein, um erstmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, zu erhalten. Eine geringfügige Beschäftigung zählt nicht dazu. Wenn Sie eine Person pflegen, wird die Zeit der Pflege dieser Rahmenfrist hinzugerechnet.
Das bedeutet: Der Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten vorliegen müssen, verlängert sich um den Zeitraum der Pflege des behinderten Kindes. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurückliegen, berücksichtigt werden und Sie haben nach der Pflege Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Voraussetzungen dafür sind:
- Begünstigte Weiterversicherung oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 3 oder
- kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes.
Sie müssen dafür keinen Antrag stellen.
Zusätzliche Informationen
Es gibt eine maximale Rahmenfristerstreckung: Sie können höchstens 5 Jahre länger Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie arbeitslos sind und in dieser Zeit
- Familienhospizkarenz oder
- Pflegekarenz in Anspruch nehmen und
- Pflegekarenzgeld bekommen.
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