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Versicherungs­schutz während der Pflege eines behinderten Kindes

Damit Sie während der Pflege eines Kindes mit Behinderung versichert sind, finden Sie hier Informationen zu folgenden Versicherungsleistungen:

  • Ein behindertes Kind braucht Pflege und Sie können deshalb Ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Im Arbeitslosen­versicherungs­gesetz steht: Wenn Sie eine Person pflegen, verlängert sich die Rahmenfrist in der Arbeitslosen­versicherung. 

    Laut Arbeitslosen­versicherungs­gesetz gibt es eine sogenannte Rahmenfrist von 2 Jahren. Während dieser Rahmenfrist müssen Sie mindestens 52 Wochen beschäftigt gewesen sein, um erstmals Leistungen aus der Arbeitslosen­versicherung, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, zu erhalten. Eine geringfügige Beschäftigung zählt nicht dazu. Wenn Sie eine Person pflegen, wird die Zeit der Pflege dieser Rahmenfrist hinzugerechnet.

    Das bedeutet: Der Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten vorliegen müssen, verlängert sich um den Zeitraum der Pflege des behinderten Kindes. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurückliegen, berücksichtigt werden und Sie haben nach der Pflege Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosen­versicherung. Voraussetzungen dafür sind:

    • Begünstigte Weiterversicherung oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 3 oder
    • kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes.

    Sie müssen dafür keinen Antrag stellen.

    Zusätzliche Informationen

    Es gibt eine maximale Rahmenfristerstreckung: Sie können höchstens 5 Jahre länger Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie arbeitslos sind und in dieser Zeit

    • Familienhospizkarenz oder
    • Pflegekarenz in Anspruch nehmen und
    • Pflegekarenzgeld bekommen.

    Für weitere Informationen zur Arbeitslosen­versicherung klicken Sie hier:

    Broschüre Arbeitslos: Was nun? - Arbeiter­kammer Österreich
  • Auch in Bezug auf die Krankenversicherung entfällt die Pflichtversicherung, wenn Sie nicht mehr erwerbstätig sind. Sie können dann eine Selbstversicherung beantragen. 

    Mit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung können Sie sich freiwillig krankenversichern. Im Jahr 2025 zahlen Sie für die Krankenversicherung monatlich 526,79 Euro.

    Falls es Ihnen finanziell nicht gut geht, fällt der Betrag geringer aus. Dazu müssen Sie jedoch Auskunft über Ihre Finanzen geben. 

    Wie stelle ich einen Antrag?

    Reichen Sie Ihren Antrag bei der Landesstelle Ihres Bundeslands ein. Dazu klicken Sie auf die allgemeine Website der ÖGK: 

    Selbst­­versicherung in der Kranken­­versicherung - Website ÖGK

    Wählen Sie oben bei „Bundesland“ Ihr Bundesland aus. Nun finden Sie ganz unten rechts die Kontaktdaten Ihres Bundeslands. Sie können den Antrag per Post, E-Mail oder Fax einreichen.

    Zum Antrag

    Wenn es Ihnen finanziell nicht gut geht, zahlen Sie unter bestimmten Voraussetzungen weniger. Füllen Sie dazu den Antrag auf Selbstversicherung und den Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage aus. Bitte vermerken Sie auf dem Formular, dass es sich um die Pflege eines behinderten Kindes handelt. Die beiden Anträge finden Sie hier:

    Antrags­formular Selbst­­versicherung Kranken­­versicherung und Herab­setzung Beitrags­­grundlage - ÖGK

    Hinweis: Bei sozialer Schutzbedürftigkeit entfällt der Betrag für die Krankenversicherung für bestimmte Angehörige. Dafür müssen Sie die Voraussetzungen für die kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes erfüllen. Falls Sie sich mitversichern lassen können, ist eine kostenfreie Selbstversicherung nicht möglich. 

    Wenn Sie sozial schutzbedürftig sind und einen Antrag auf beitragsfreie Selbstversicherung stellen wollen, klicken Sie hier:

    Antrags­formular beitragsfreie Selbst­­versicherung Kranken­­versicherung - ÖGK

    Falls Sie den Antrag auf Selbstversicherung online einreichen möchten, benötigen Sie eine ID Austria. Hier können Sie einen Onlineantrag einreichen:

    Onlineantrag - Website SVS

    Zusätzliche Informationen:

    Um zu Auskunft für Ihr Bundesland zu gelangen, klicken Sie auf folgenden Link: 

    SVS Kundencenter - Website SVS
  • Während Sie ein behindertes Kind pflegen, können Sie selbst vielleicht nicht mehr arbeiten gehen und sind dadurch nicht mehr pflichtversichert. Allerdings haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Pensionsversicherung. Bis zum 40. Geburtstag des behinderten Kindes übernimmt der Bund die Kosten für die Selbstversicherung. Die kostenlose Selbstversicherung gilt nur für eine Person.

    Die Voraussetzungen dafür sind, dass Sie

    • Ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben,
    • das Kind zu Hause pflegen,
    • aufgrund der Pflege des Kindes erhöhte Familienbeihilfe bekommen und dass
    • Ihre Arbeitskraft überwiegend als Pflegeperson beansprucht wird.

    Zum Antrag

    Für die Selbstversicherung reichen Sie den Antrag per Post oder E-Mail bei der Pensionsversicherungsanstalt ein.
    Wenn Sie einen Antrag auf Selbstversicherung stellen wollen, klicken Sie hier:

    Antrags­­formular Selbst­­versicherung in der Pensions­­versicherung - PVA

    Für weitere Informationen zur Übermittlung des Antrags klicken Sie auf folgenden Link:

    Download-­Formulare - Website PVA

    Wenn Sie den Antrag auf Selbstversicherung online einreichen wollen, benötigen Sie eine ID Austria. Hier können Sie einen Onlineantrag einreichen:

    Online Antrag auf Selbst­versicherung bei Pflege eines behinderten Kindes - Website SVS

    Zusätzliche Informationen

    Weitere Informationen finden Sie auf:

    Pensions­versicherung während der Pflege eines behinderten Kindes - oesterreich.gv.at

Letzte Aktualisierung: 2. Jänner 2025

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