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Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie im Voraus bestimmen, welche medizinischen Behandlungen Sie bei einer unheilbaren oder schweren Krankheit ablehnen. Das können zum Beispiel lebensverlängernde Maßnahmen sein.

Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung. Sie wird dann wirksam, wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig sind oder nicht in der Lage sind, Ihre Meinung zu äußern. Das Patientenverfügungs-Gesetz unterscheidet zwischen verbindlichen und nicht verbindlichen Patientenverfügungen.

Eine verbindliche Patientenverfügung unterliegt strengen Voraussetzungen:

  • Die Patientenverfügung muss schriftlich sein.
  • Die abgelehnte Maßnahme muss konkret beschrieben sein.
  • Eine Ärztin oder ein Arzt muss die Person, welche die Patientenverfügung errichten will, umfassend über die Bedeutung und die Folgen der Patientenverfügung aus medizinischer Sicht aufklären. Sie oder er muss zudem beurteilen, ob diese Person deren Folgen zutreffend einschätzen kann. Alle Punkte müssen von der Ärztin oder dem Arzt dokumentiert werden.
  • Die Patientenverfügung muss vor einer der folgenden Personen errichtet werden:
    • Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Patientenvertretung oder eines Erwachsenen­­schutz­vereins,
    • Notarin oder Notar oder
    • Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt

Weitere Fragen und Antworten

  • Eine Patientenverfügung ist 8 Jahre lang gültig, wenn Sie selbst keine kürzere Frist bestimmen. Sie kann jederzeit erneuert, ergänzt oder geändert werden. Bei einer Ergänzung oder Änderung beginnt die Frist von 8 Jahren erneut zu laufen. Die Patientenverfügung kann darüber hinaus jederzeit widerrufen werden.

    Wichtig: Verliert man vor Ablauf der acht Jahre oder der selbst bestimmten kürzeren Frist die Entscheidungsfähigkeit, bleibt die Patientenverfügung für immer verbindlich.
     

  • Eine Patientenverfügung ist nicht verbindlich, wenn sie eine oder mehrere der Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung nicht erfüllt. Ärztinnen und Ärzte müssen sie bei Entscheidungen für oder gegen eine Behandlung berücksichtigen. Allerdings ist der ärztliche Entscheidungsspielraum dabei größer als bei einer verbindlichen Patientenverfügung.

    Die nicht verbindliche Patientenverfügung ist von Ärztinnen und Ärzten umso mehr zu beachten, je mehr sie die Voraussetzungen der verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Der gesetzliche Begriff dafür lautet „beachtliche Patientenverfügung“. Sie ist zwar nicht verbindlich, zeigt aber den Patientenwillen und fließt in medizinische Entscheidungen ein.

    Ihre Verbindlichkeit verliert sie etwa in folgenden Fällen:

    • Die Gültigkeit ist abgelaufen.
    • Sie wurde nicht ordnungsgemäß errichtet. 
    • Sie haben sie widerrufen.

    Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an die Patientenanwaltschaft. Dort können Sie sich auch über die Kosten einer verpflichtenden ärztlichen Beratung informieren.

  • Eine verbindliche Patientenverfügung kann kostenlos vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen errichtet werden. Diese Form ist gesetzlich gleichwertig zu einer kostenpflichtigen Errichtung bei einem Notariat oder einer Rechtsanwaltkanzlei.

    Für eine verbindliche Patientenverfügung ist zusätzlich eine meist kostenpflichtige ärztliche Aufklärung erforderlich. Die tatsächlichen Kosten hängen von der jeweiligen Ärztin oder dem jeweiligen Arzt ab.

    Manche Hospizvereine und andere Einrichtungen bieten diese Beratung kostenlos oder vergünstigt an.

  • Kostenlose Beratung erhalten Sie bei den Patientenvertretungen, wie zum Beispiel Patienten‑ und Pflegeanwaltschaften in den einzelnen Bundesländern:

    Liste Patientenvertretungen der Bundesländer

    Einige Hospizvereine in Österreich bieten neben einer allgemeinen Beratung zur Patientenverfügung auch eine kostenlose ärztliche Beratung an. Das ist aber in jedem Bundesland unterschiedlich. Ob die ärztliche Aufklärung kostenlos möglich ist, erfahren Sie beim jeweiligen Landes-Hospizverband oder über den Dachverband HOSPIZ Österreich, der auch für die Stadt Wien zuständig ist:

    Beratungen zur Errichtung von Patientenverfügungen
  • Am besten informieren Sie Angehörige über Ihre Patientenverfügung. Teilen Sie ihnen mit, wo diese hinterlegt ist. Auch eine Hinweiskarte in der Geldbörse kann sinnvoll sein.

    Es gibt keine Verpflichtung, die Patientenverfügung eintragen zu lassen. Es erfolgt auch keine automatische Eintragung. Die Patientenverfügung kann auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats oder in das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte eingetragen werden. In Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz kann jede Krankenanstalt auf eingetragene Patientenverfügungen zugreifen.

    Zusätzlich kann die Patientenverfügung auch in ELGA gespeichert werden. 
     

  • Die Patientenverfügung können Sie von der ELGA‑Ombudsstelle eintragen lassen:

    1. Senden Sie eine E-Mail an die ELGA-Ombudsstelle in Ihrem Bundesland
    2. Stellen Sie sicher, dass sich Ihre Patientenverfügung im Anhang der E-Mail befindet.
    3. Geben Sie folgende Informationen an: Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, das Errichtungsdatum der Verfügung. 
    4. Die Ombudsstelle veranlasst den Eintrag in ELGA.

    Die ELGA-Eintragung kann aber auch die rechtskundige Person erledigen, die die Patientenverfügung errichtet hat. Teilen Sie diesen Wunsch bei der Errichtung mit.

    Vorteil: Ist die Patientenverfügung an möglichst vielen Stellen eingetragen, ist sie im Ernstfall auch schneller zu finden.

  • Eine Patientenverfügung können Sie jederzeit kostenlos mündlich oder schriftlich widerrufen, solange Sie entscheidungsfähig sind. Wichtig ist, dass Sie den Widerruf Personen mitteilen, die Sie medizinisch betreuen. Auch Angehörige sollten für den Ernstfall über Ihren Willen Bescheid wissen.

    Der Widerruf kann in ELGA vermerkt werden. Wenden Sie sich an die ELGA-Ombudsstelle oder die Person, die Ihre Patientenverfügung errichtet hat.

  • Nach 8 Jahren ist Ihre Patientenverfügung nicht mehr verbindlich. Ausnahme: Wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, bleibt sie auch weiterhin verbindlich.  

    Um die Patientenverfügung zu verlängern, müssen Sie diese erneuern. Dazu lassen Sie sich wieder ärztlich aufklären. Danach können Sie die Verfügung bei einer rechtskundigen Person ändern oder bestätigen lassen. Das ist kostenlos bei der Patientenanwaltschaft möglich. Wenn Sie eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder einen Notar dazu aufsuchen, entstehen Kosten.

Allgemeine Informationen zur Patientenverfügung

Für weitere allgemeine Informationen zur Patientenverfügung klicken Sie hier:

Informationen Patientenverfügung - oesterreich.gv.at

Folgendes Formular empfiehlt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

Formular Patientenverfügung

Letzte Aktualisierung: 7. September 2026

 

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