Mit einer Patientenverfügung können Sie im Voraus bestimmen, welche medizinischen Behandlungen Sie bei einer unheilbaren oder schweren Krankheit ablehnen. Das können zum Beispiel lebensverlängernde Maßnahmen sein.
Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung. Sie wird dann wirksam, wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig sind oder nicht in der Lage sind, Ihre Meinung zu äußern. Das Patientenverfügungs-Gesetz unterscheidet zwischen verbindlichen und nicht verbindlichen Patientenverfügungen.
Die Patientenverfügung kann in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats oder in das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte eingetragen werden. In Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz kann jede Krankenanstalt auf eingetragene Patientenverfügungen zugreifen. Zusätzlich kann die Patientenverfügung auch in ELGA gespeichert werden.
Eine Patientenverfügung ist 8 Jahre lang gültig, wenn Sie selbst keine kürzere Frist bestimmen. Sie kann jederzeit erneuert, ergänzt oder geändert werden. Bei einer Ergänzung oder Änderung beginnt die Frist von acht Jahren neu zu laufen. Die Patientenverfügung kann darüber hinaus jederzeit widerrufen werden. Verliert man vor Ablauf der acht Jahre oder der selbst bestimmten kürzeren Frist die Entscheidungsfähigkeit, bleibt die Patientenverfügung für immer verbindlich.
Eine Patientenverfügung ist nicht verbindlich, wenn sie eine oder mehrere der Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung nicht erfüllt. Ärztinnen und Ärzte müssen sie bei Entscheidungen für oder gegen eine Behandlung berücksichtigen. Allerdings ist der ärztliche Entscheidungsspielraum dabei größer als bei einer verbindlichen Patientenverfügung. Die nicht verbindliche Patientenverfügung ist von Ärztinnen und Ärzten umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen der verbindlichen Patientenverfügung erfüllt.
Um genauere Informationen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an eine der oben genannten Personen. Diese kann Sie auch über die Kosten informieren.
Für weitere allgemeine Informationen zur Patientenverfügung klicken Sie hier:
Folgendes Formular empfiehlt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:
Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2024