Bei der Pflegekarenz handelt es sich um eine vereinbarte Freistellung von der Arbeitsleistung für die Zeit der Pflege naher Angehöriger gegen Entfall des Arbeitsentgelts. Als Angehörige gelten dabei:
- Ehegattinnen/Ehegatten und deren Kinder
- Geschwister
- Eltern, Groß-, Adoptiv-, Stief-, Schwieger- und Pflegeeltern
- Kinder, Enkel-, Adoptiv-, Schwieger- und Pflegekinder
- Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und deren im selben Haushalt lebende Kinder
- eingetragene Partner/innen und deren Kinder, welche mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im selben Haushalt leben.
Diese Freistellung hat das Ziel, die Pflegesituation ihrer Angehörigen zu organisieren und zu bewältigen, insbesondere bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf.
Während der Pflegekarenz besteht ein Motivkündigungsschutz sowie ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Zudem sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich abgesichert, inklusive beitragsfreier Kranken- und Pensionsversicherung.
Die Vereinbarung zur Pflegekarenz muss mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich getroffen werden.
Nähere Informationen zur Pflegeteilzeit, zur Pflegekarenz sowie zum Pflegekarenzgeld