Mit einer Vorsorgevollmacht legt eine entscheidungs- und handlungsfähige Person fest, wer sie vertreten soll, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verlieren sollte. Das kann zum Beispiel bei einer demenziellen Erkrankung oder wegen länger andauernder Bewusstlosigkeit der Fall sein. Erst wenn die betreffende Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr selbst entscheiden und handeln kann, wird die Vollmacht gültig. Die Vertreterin oder der Vertreter dieser Person vertritt sie ab diesem Zeitpunkt bei bestimmten Angelegenheiten, die in der Vorsorgevollmacht festgelegt sind. Es können auch mehrere Vertreterinnen oder Vertreter eine Vorsorgevollmacht bekommen. Sie können für ein und dieselbe Sache oder auch für unterschiedliche Angelegenheiten eingesetzt werden.
Damit Sie zu einer rechtlich gültigen Vorsorgevollmacht kommen, müssen Sie eine der folgenden Personen aufsuchen:
• Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins,
• Notarin oder Notar oder
• Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
Die Vorsorgevollmacht kann nur schriftlich bei einer der oben genannten Personen errichtet werden, welche sie dann in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis, kurz ÖZVV, einträgt.
Die Vorsorgevollmacht wird dann wirksam, wenn Sie die Entscheidungsfähigkeit verlieren. Die Vollmacht gilt für die im ÖZVV eingetragenen Angelegenheiten. Mit einem ärztlichen Attest über den Verlust Ihrer Entscheidungsfähigkeit suchen Sie und die Vertretungsperson die Stelle beziehungsweise die Person auf, welche die Vollmacht in das ÖZVV eingetragen hat. Es wird dann im ÖZVV vermerkt, dass der Fall, für den Sie Vorsorge getroffen haben, eingetreten ist.
Ab diesem Zeitpunkt darf die Vertretungsperson für Sie über die in der Vorsorgevollmacht festgelegten Angelegenheiten entscheiden.
Die Vorsorgevollmacht ist zeitlich unbegrenzt gültig, kann aber mittels einer Eintragung im ÖZVV jederzeit gekündigt oder widerrufen werden.
Um genauere Informationen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an eine der oben genannten Personen.
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Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2024