Wenn Sie berufstätig sind, sich aber gleichzeitig um einen pflegebedürftigen Menschen kümmern müssen, haben Sie Anspruch auf Pflegekarenzgeld.
Wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tätig sind, haben Sie einen Rechtsanspruch auf 2 bis maximal 4 Wochen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. Währenddessen können Sie eine Verlängerung vereinbaren. Die Zeit von maximal 4 Wochen wird auf die gesetzlich mögliche Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von 3 Monaten angerechnet. In den 4 Wochen dürfen Sie nicht gekündigt werden. Nehmen Sie mehr als 4 Wochen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch, müssen Sie das mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.
Wenn Sie einen nahestehenden sterbenden Menschen begleiten, können Sie eine Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit für maximal 6 Monate verlangen. Die Begleitung sehr schwer kranker Kinder kann für maximal 9 Monate in Anspruch genommen werden.
Sie bekommen Pflegekarenzgeld in den folgenden beiden Situationen:
Sie haben als nahe Angehörige oder naher Angehöriger das Recht auf Pflegekarenzgeld bei
Zusätzlich benötigen Sie
Sie können das Pflegekarenzgeld über das Sozialministeriumservice beantragen. Füllen Sie dazu das richtige Formular aus:
Der Antrag muss österreichweit bei der Landesstelle Steiermark eingereicht werden. Sie beantragen Pflegekarenzgeld, indem Sie das jeweilige Formular beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, einbringen:
Die Adresse finden Sie im Briefkopf des jeweiligen Antragsformulars.
Falls Sie den Antrag online einreichen möchten, benötigen Sie eine ID Austria.
Falls Sie Hilfe beim Ausfüllen des Antrags auf Pflegekarenzgeld brauchen, klicken Sie hier:
Hinweis: Ihr Arbeitgeber darf Sie auch nicht kündigen, weil Sie für einen pflegebedürftigen Menschen sorgen. Während der Zeit der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit sowie Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit sind Sie sowohl krankenversichert als auch pensionsversichert. Der Bund übernimmt dann die Kosten für die Versicherung. Zusätzlich haben Sie weiterhin Anspruch auf eine Abfertigung.
Eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger kann für die Pflege einer nahestehenden Person in der Regel maximal 3 Monate Pflegekarenzgeld beziehen. Es kann auch eine weitere nahe Angehörige oder ein weiterer naher Angehöriger für diese Zeit Pflegeteilzeit oder Pflegekarenz vereinbaren. Diese Person hat ebenso Anspruch auf Pflegekarenzgeld.
Wenn sich die Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person erhöht, können die beiden nahen Angehörigen noch einmal Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren und bekommen auch weiterhin Pflegekarenzgeld. Das Pflegekarenzgeld kann demnach bei Erhöhung der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person und zwei nahen Angehörigen, die abwechselnd betreuen oder pflegen, für maximal 12 Monate bezogen werden.
Wenn Sie wissen möchten,
Bei Unklarheiten wenden Sie sich telefonisch unter 05 99 88 zum Ortstarif aus ganz Österreich an das Sozialministeriumservice. Hier finden Sie die Kontaktdaten für Ihr Bundesland:
Falls Sie Familienhospizkarenz vereinbaren, Pflegekarenzgeld beantragen und sich in einer finanziellen Notlage befinden: Durch den Antrag auf Pflegekarenzgeld suchen Sie automatisch um einen Zuschuss, den Familienhospizkarenz-Härteausgleich, an.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter:
Bei Unklarheiten und für weitere Informationen wenden Sie sich telefonisch unter 0800 240 262 kostenlos aus ganz Österreich an das Familienservice.
Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2024