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Pflegekarenzgeld

Wenn Sie berufstätig sind, sich aber gleichzeitig um eine pflegebedürftige Person kümmern müssen, haben Sie Anspruch auf Pflegekarenzgeld. 

Wie lange haben Sie Anspruch auf Pflegekarenzgeld?

Wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tätig sind, haben Sie einen Rechtsanspruch auf 2 bis maximal 4 Wochen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. Währenddessen können Sie eine Verlängerung vereinbaren. Die Zeit von maximal 4 Wochen wird auf die gesetzlich mögliche Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von 3 Monaten angerechnet. In den 4 Wochen dürfen Sie nicht gekündigt werden. Nehmen Sie mehr als 4 Wochen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch, müssen Sie das mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.

Wie lange haben Sie Anspruch auf eine Familienhospizkarenz?

Wenn Sie einen nahestehenden sterbenden Menschen begleiten, können Sie eine Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit für maximal 6 Monate verlangen. Die Begleitung sehr schwer kranker Kinder kann für maximal 9 Monate in Anspruch genommen werden.

Unter welchen Voraussetzungen bekommen Sie Pflegekarenzgeld?

Sie bekommen Pflegekarenzgeld in den folgenden beiden Situationen:

  • Wenn Sie in Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz gehen und somit gar nicht mehr arbeiten können: Ihr Arbeitsentgelt fällt vollständig weg.
  • Wenn Sie in Pflegeteilzeit oder Familienhospizteilzeit gehen und somit weniger arbeiten können: Ihr Arbeitsentgelt fällt teilweise weg.

Sie haben als nahe Angehörige oder naher Angehöriger das Recht auf Pflegekarenzgeld bei

  • Anspruch der pflegedürftigen Person auf Pflegegeld ab der Stufe 3,
  • Anspruch der pflegedürftigen Person auf Pflegegeld ab der Stufe 1, wenn sie an Demenz erkrankt oder minderjährig ist,
  • einem Arbeitsverhältnis, das bereits drei Monate besteht, bevor Sie die Pflegeteilzeit oder Pflegekarenz in Anspruch nehmen – das ist wichtig, weil Sie dadurch vollständig versichert sind –,
  • einer Erklärung, dass Sie die Zeit der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit hauptsächlich für die Pflege der pflegebedürftigen Person nutzen. Bei Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit müssen Sie das nicht nachweisen.

Zusätzlich benötigen Sie

  • eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber, dass Sie Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen oder 
  • einen Nachweis, dass Sie das Recht auf Pflegeteilzeit oder Pflegekarenz haben,
  • einen Nachweis, dass Sie das Recht auf Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit haben oder
  • eine Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe beim AMS.

Zu den Anträgen

Sie können den Antrag auf Pflegekarenzgeld online oder im Papierformat per Post beantragen. Der Antrag muss österreichweit bei der Landesstelle Steiermark eingereicht werden. Unter den folgenden Links gelangen Sie zu den Anträgen. Eine Checkliste für die Beantragung eines Pflegekarenzgeldes dient als Ausfüllhilfe.

Checkliste für die Beantragung eines Pflegekarenzgeldes - BMSGPK
Pflegekarenz/Pflege­teilzeit – Antrag auf Pflege­karenz­geld
Familien­hospizkarenz – Antrag auf Pflege­karenz­geld
Landes­stelle Steiermark - Website Sozial­ministerium­service

Hinweis: Ihr Arbeitgeber darf Sie auch nicht kündigen, weil Sie für einen pflegebedürftigen Menschen sorgen. Während der Zeit der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit sowie Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit sind Sie sowohl krankenversichert als auch pensionsversichert. Der Bund übernimmt dann die Kosten für die Versicherung. Zusätzlich haben Sie weiterhin Anspruch auf eine Abfertigung.

Zusätzliche Informationen

Eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger kann für die Pflege einer nahestehenden Person in der Regel maximal 3 Monate Pflegekarenzgeld beziehen. Es kann auch eine weitere nahe Angehörige oder ein weiterer naher Angehöriger für diese Zeit Pflegeteilzeit oder Pflegekarenz vereinbaren. Diese Person hat ebenso Anspruch auf Pflegekarenzgeld.

Wenn sich die Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person erhöht, können die beiden nahen Angehörigen noch einmal Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren und bekommen auch weiterhin Pflegekarenzgeld. Das Pflegekarenzgeld kann demnach bei Erhöhung der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person und zwei nahen Angehörigen, die abwechselnd betreuen oder pflegen, für maximal 12 Monate bezogen werden.

Wenn Sie wissen möchten,

  • in welchem Verhältnis Sie zur pflegebedürftigen Person stehen müssen, 
  • wie das persönliche Arbeitsverhältnis aussehen muss, oder 
  • wenn Sie weitere Informationen benötigen, klicken Sie hier:
  • Pflege­­karenz­­geld - Website Sozial­­ministerium
  • Broschüre Pflege­karenz/­Pflege­­teilzeit und Familien­­hospiz­karenz/­­Familien­hospiz­teilzeit
  • Folder - Das Pflege­karenz­geld - BMSGPK

Bei Unklarheiten wenden Sie sich telefonisch unter 05 99 88 zum Ortstarif aus ganz Österreich an das Sozialministeriumservice. Hier finden Sie die Kontaktdaten für Ihr Bundesland:

Kontakt­daten Sozial­ministerium­service

Zusätzliche Unterstützung bei Familienhospizkarenz

Falls Sie Familienhospizkarenz vereinbaren, Pflegekarenzgeld beantragen und sich in einer finanziellen Notlage befinden: Durch den Antrag auf Pflegekarenzgeld suchen Sie automatisch um einen Zuschuss, den Familienhospizkarenz-Härteausgleich, an. 

Weitere Informationen dazu finden Sie unter:

Familienhospizkarenz-Härteausgleich- oesterreich.gv.at

Bei Unklarheiten und für weitere Informationen wenden Sie sich telefonisch unter 0800 240 262 kostenlos aus ganz Österreich an das Familienservice.

Letzte Aktualisierung: 6. März 2025

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