Müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Angehörige pflegen oder fällt die Betreuungsperson eines Kindes aus, haben sie in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Pflegefreistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Rechtlich handelt es sich bei der Pflegefreistellung um eine Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen. Pro Jahr können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maximal 1 Woche Pflegefreistellung bekommen. Für längere Freistellungen muss Urlaub genommen werden.
Sofern kein Anspruch auf Pflegefreistellung (mehr) besteht, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich für die Pflege naher Angehöriger und die Betreuung minderjähriger Kinder Urlaub nehmen.
Auch wenn dieser Urlaub nicht der Erholung, sondern der Betreuung oder Pflege dient, wird er auf den normalen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers angerechnet. Der Arbeitgeber muss den Urlaub nicht genehmigen, ist aber unmittelbar über den Antritt und die voraussichtliche Dauer des Urlaubs schriftlich zu informieren. Ist der Jahresurlaub bereits aufgebraucht, können bei Bedarf weiterhin Urlaubstage genommen werden, dieser Urlaub ist dann jedoch unbezahlt.
Hinweis: Die Pflegefreistellung wird umgangssprachlich auch Pflegeurlaub genannt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Pflegefreistellung in Anspruch nehmen, wenn Angehörige erkranken oder sie die Betreuung eines Kindes übernehmen müssen.
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, dass es möglichst zu keiner Arbeitsverhinderung aufgrund eines Pflege- oder Betreuungsfalles kommt. Wird eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen, müssen Pflege und Betreuungsaufgaben dann auch tatsächlich von der freigestellten Person erbracht werden. Eine Pflegefreistellung ist seit 2023 für die Betreuung von Personen im gleichen Haushalt möglich. Für nahe Angehörige muss kein gemeinsamer Haushalt vorliegen.
Einen Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung haben Sie, wenn Sie wegen der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen oder einer im selben Haushalt lebenden Person nicht arbeiten können. Dies ist der Fall, wenn der oder die Angehörige schwer erkrankt ist, eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und daher nicht sich selbst überlassen werden kann.
Eine Krankenpflegefreistellung kann auch nur stundenweise erfolgen.
Die Pflege und Betreuung Ihres im selben Haushalt lebende Kindes zu organisieren, ist nicht so einfach. Ist die Person, die das Kind normalerweise ständig betreut, wegen einer schweren Erkrankung, Tod, stationärem Aufenthalt oder einem anderen wichtigen Grund verhindert, besteht Anspruch auf Betreuungsfreistellung.
Für Kinder unter 12 Jahren, die im selben Haushalt leben ist eine zusätzliche Woche Pflegefreistellung möglich.
Muss ein Kind im Alter von unter 10 Jahren in stationäre Behandlung in ein Krankenhaus, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch Pflegefreistellung in Form einer Begleitungsfreistellung nehmen, um das Kind ins Spital zu begleiten. Dies ist für eigene Kinder, auch Pflegekinder, sowie leibliche Kinder der Partnerin/des Partners möglich, sofern diese im selben Haushalt leben.
Ist absehbar, dass nahe Angehörige über einen längeren Zeitraum Pflege benötigen, gibt es Möglichkeiten sich mit dem Arbeitgeber über eine Pflegeteilzeit oder Pflegekarenz zu einigen.
Bei der Pflegeteilzeit handelt es sich um eine vereinbarte Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit, um Zeit für Pflege naher Angehöriger zu schaffen.
Bei der Pflegekarenz handelt es sich um eine vereinbarte Freistellung von der Arbeitsleistung für die Zeit der Pflege naher Angehöriger gegen Entfall des Arbeitsentgelts. In diesem Fall können pflegende Angehörige zur finanziellen Unterstützung um Pflegekarenzgeld ansuchen.
Weitere Informationen zum Thema Pflegefreistellung finden Sie auf den folgenden Webseiten:
Letzte Aktualisierung: 6. August 2024