Menschen mit Behinderungen können die Berufsausbildungsassistenz in Anspruch nehmen. Sie können dieses Angebot bis zum Ende der Lehre nutzen, wenn sie eine verlängerte Lehre oder Teilqualifizierung machen.
Um zu einem Lehrabschluss zu kommen, können Menschen mit Behinderungen …
- die Lehrzeit um ein Jahr bzw. in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängern = verlängerte Lehre (BAG § 8b Abs. 1).
- bestimmte Teile eines Lehrberufs, die im Ausbildungsvertrag festgelegt sind, in einer sogenannten Teilqualifizierung (BAG § 8b Abs. 2) absolvieren. Die Dauer einer solchen Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen.
Genauere Informationen zur Teilqualifikation finden Sie unter: