Das Behindertengleichstellungsrecht umfasst insbesondere das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz für Belange des täglichen Lebens sowie einen Abschnitt im Behinderteneinstellungsgesetz mit Bestimmungen für die Arbeitswelt.
Diskriminierungsschutz und Diskriminierungsverbot
Der Diskriminierungsschutz gilt für Menschen mit Behinderungen sowie für Personen, die ihnen nahestehen (z. B. Angehörige).
Um den Diskriminierungsschutz geltend zu machen, muss die Behinderung nicht amtlich bestätigt sein. Allerdings muss sich die Diskriminierung auf die Behinderung beziehen. Weitere Informationen können auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder auf jener des Sozialministeriumservice eingesehen werden.
Fühlt sich jemand diskriminiert, führt der erste Weg zum Sozialministeriumservice. Dort wird versucht, das Problem im Rahmen einer Schlichtung zu lösen. Hilfe bei Rechtsfragen bietet die Anwältin bzw. der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen, auch Behindertenanwältin oder Behindertenanwalt genannt – sie oder er berät und unterstützt bei behinderungsbedingten Diskriminierungen.
Unter dem folgenden Link gelangen Sie zu den Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen, darunter zum Kontakt der Behindertenanwaltschaft.