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Erwachsenenvertretung

Es besteht die Möglichkeit, dass eine erwachsene Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung Entscheidungen nicht allein treffen kann. Aufgrund des Erwachsenenschutzrechts können Sie dafür vorsorgen, dass Sie bei Entscheidungen vertreten werden.

Das Erwachsenenschutzrecht ersetzt seit 1. Juli 2018 das Sachwalterrecht. Sachwalterinnen und Sachwalter heissen seither Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter. Durch das neue Erwachsenenschutzrecht sollen betroffene Personen möglichst lange selbstständig und selbstbestimmt leben können.

Das Erwachsenenschutzrecht regelt vier verschiedene Arten von Vertretung. 
Im Folgenden finden Sie die Erklärungen für die gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung:

  • Wenn eine Person bereits in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt ist, kann sie keine Vorsorgevollmacht mehr aufsetzen. Allerdings kann eine solche Person eine Erwachsenenvertretung wählen, wenn sie die Tragweite einer Bevollmächtigung noch versteht: Eine oder mehrere Personen können wichtige Angelegenheiten stellvertretend für die Betroffene oder den Betroffenen erledigen, wenn sie oder er nicht mehr vollkommen entscheidungs- und handlungsfähig ist. Je Angelegenheit kann hier nur eine Vertretungsperson eingesetzt werden.

    Wie komme ich zu einer gewählten Erwachsenen­­vertretung?

    Damit Sie zu einer rechtlich gültigen gewählten Erwachsenenvertretung kommen, müssen Sie eine der folgenden Personen aufsuchen:

    • Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins,
    • Notarin oder Notar oder
    • Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt 

    Die gewählte Erwachsenenvertretung kann nur schriftlich bei einer der oben genannten Personen errichtet werden und muss von dieser in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis, kurz ÖZVV, eingetragen werden.

    Ab wann wird die gewählte Erwachsenen­­vertretung wirksam?

    Sobald Sie die gewählte Person oder die gewählten Personen in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis, kurz ÖZVV, eintragen lassen, wird die gewählte Erwachsenenvertretung wirksam. Eine oder mehrere registrierte Vertretungspersonen können dann in den festgelegten Angelegenheiten für Sie entscheiden.

    Die gewählte Erwachsenenvertretung ist zeitlich unbegrenzt gültig, kann aber mittels einer Eintragung im ÖZVV jederzeit gekündigt oder widerrufen werden.

    Um genauere Informationen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an eine der oben genannten Personen.

    Für weitere allgemeine Informationen zur gewählten Erwachsenenvertretung und zu den Kosten dafür klicken Sie hier:

    Informationen gewählte Erwachsenen­­vertretung - oesterreich.gv.at
  • Manchmal ist eine erwachsene Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht entscheidungsfähig und kann ihre Angelegenheiten nicht ohne Nachteil für sich selbst besorgen. In diesem Fall übernehmen nächste Angehörige die gesetzliche Erwachsenenvertretung. Dies tritt aber nur dann ein, wenn die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht errichtet oder keine gewählte Erwachsenenvertretung eingesetzt hat.

    Eine nächste Angehörige oder ein nächster Angehöriger sowie auch mehrere nächste Angehörige können Vertretungspersonen der betroffenen Person sein. Als nächste Angehörige gelten

    • Eltern,
    • Großeltern,
    • volljährige Kinder, 
    • volljährige Enkelkinder,
    • Geschwister,
    • Nichten und Neffen,
    • Ehepartnerinnen und Ehepartner,
    • eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner,
    • Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, die seit mindestens 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben,
    • Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind.

    Wie komme ich zu einer gesetzlichen Erwachsenen­­vertretung? 

    Für eine gesetzliche Erwachsenenvertretung müssen Sie eine der folgenden Personen aufsuchen: 

    • Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins,
    • Notarin oder Notar oder
    • Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt

    Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird von der Person beziehungsweise Stelle, die Sie aufsuchen, in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis, kurz ÖZVV, eingetragen. Sie wird vom Gericht kontrolliert. Sie können dabei vorab einen Widerspruch gegen einzelne der für die gesetzliche Erwachsenenvertretung infrage kommenden Personen oder pauschal gegen alle infrage kommenden Personen registrieren lassen.

    Ab wann wird die gesetzliche Erwachsenen­­vertretung wirksam?

    Die gesetzliche Erwachsenen­vertretung wird mit der Eintragung einer oder eines nächsten Angehörigen oder mehrerer nächster Angehöriger in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis, kurz ÖZVV, wirksam. Eine oder mehrere registrierte beziehungsweise nicht ausgeschlossene Vertretungspersonen können dann in den festgelegten Angelegenheiten für Sie entscheiden, wenn Sie die Entscheidungsfähigkeit verlieren.

    Die gesetzliche Erwachsenen­vertretung endet automatisch nach drei Jahren, sofern sie davor nicht widerrufen oder vor Ablauf der drei Jahre erneut ins ÖZVV eingetragen wird.

    Um genauere Informationen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an eine der oben genannten Personen.

    Für weitere allgemeine Informationen zur gesetzlichen Erwachsenen­vertretung und zu den Kosten dafür klicken Sie hier:

    Informationen gesetzliche Erwachsenen­­vertretung - oesterreich.gv.at
  • Voraussetzung für eine gerichtliche Erwachsenenvertretung ist, dass eine volljährige Person infolge einer psychischen Erkrankung oder eines vergleichbaren Grundes nicht entscheidungsfähig ist und ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, besorgen kann. Wenn es keine andere Möglichkeit der Vertretung gibt, bestellt das Gericht eine Erwachsenenvertreterin oder einen Erwachsenenvertreter. Das Gericht bestimmt die Aufgaben, für welche die Vertretungsperson zuständig ist.

    Weitreichende Entscheidungen wie zum Beispiel die dauerhafte Verlegung des Wohnortes der betroffenen Person kann die gerichtliche Erwachsenenvertreterin oder der gerichtliche Erwachsenenvertreter nicht allein treffen. Derartige Entscheidungen müssen zusätzlich vom Gericht genehmigt werden.

    Wie kommt es zu einer gerichtlichen Erwachsenen­­vertretung?

    Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung bestellt – auf Antrag der Person für sich selbst oder auf Anregung Dritter wie zum Beispiel Angehöriger – das für den Wohnort zuständige Bezirksgericht. Dabei prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung vorliegen.

    Gerichtliche Erwachsenenvertreterinnen oder Erwachsenenvertreter sind vorrangig nahestehende Personen wie zum Beispiel jene, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. Wenn es keine solche Verfügung gibt, wählt das Gericht Personen, die der zu vertretenden Person nahestehen. Falls es solche Personen nicht gibt, kann ein Erwachsenenschutzverein, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar bestellt werden.

    Ab wann wird die gerichtliche Erwachsenen­­vertretung wirksam?

    Die gerichtliche Erwachsenenvertretung wird mit einem rechtskräftigen Beschluss des zuständigen Gerichts wirksam.

    Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre befristet. Um ihre Wirksamkeit verlängern zu können, muss ein Erneuerungsverfahren durchgeführt und ein Clearingbericht eingeholt werden. Ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung auf einzelne beauftragte Aufgaben beschränkt, endet sie, sobald diese Aufgaben erledigt sind. Darüber hinaus endet die Vertretung im Fall des Todes der betroffenen Person.

    Eine gerichtlich bestellte Vertretungsperson wird immer durch das Gericht kontrolliert.

    Für weitere allgemeine Informationen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung und zu den Kosten dafür klicken Sie hier:

    Informationen gerichtliche Erwachsenen­vertretung - oesterreich.gv.at

    Letzte Aktualisierung: 19. Oktober 2022

Unter dem folgenden Link finden Sie die Erklärung zur Vorsorgevollmacht, der vierten Vertretungsart:

Vorsorge­vollmacht

Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2024

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