Wenn eine Person bereits in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt ist, kann sie keine Vorsorgevollmacht mehr aufsetzen. Allerdings kann eine solche Person eine Erwachsenenvertretung wählen, wenn sie die Tragweite einer Bevollmächtigung noch versteht: Eine oder mehrere Personen können wichtige Angelegenheiten stellvertretend für die Betroffene oder den Betroffenen erledigen, wenn sie oder er nicht mehr vollkommen entscheidungs- und handlungsfähig ist. Je Angelegenheit kann hier nur eine Vertretungsperson eingesetzt werden.
Wie komme ich zu einer gewählten Erwachsenenvertretung?
Damit Sie zu einer rechtlich gültigen gewählten Erwachsenenvertretung kommen, müssen Sie eine der folgenden Personen aufsuchen:
- Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins,
- Notarin oder Notar oder
- Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
Die gewählte Erwachsenenvertretung kann nur schriftlich bei einer der oben genannten Personen errichtet werden und muss von dieser in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis, kurz ÖZVV, eingetragen werden.
Ab wann wird die gewählte Erwachsenenvertretung wirksam?
Sobald Sie die gewählte Person oder die gewählten Personen in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis, kurz ÖZVV, eintragen lassen, wird die gewählte Erwachsenenvertretung wirksam. Eine oder mehrere registrierte Vertretungspersonen können dann in den festgelegten Angelegenheiten für Sie entscheiden.
Die gewählte Erwachsenenvertretung ist zeitlich unbegrenzt gültig, kann aber mittels einer Eintragung im ÖZVV jederzeit gekündigt oder widerrufen werden.
Um genauere Informationen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an eine der oben genannten Personen.
Für weitere allgemeine Informationen zur gewählten Erwachsenenvertretung und zu den Kosten dafür klicken Sie hier: