Oft müssen pflegebedürftige Personen aufgrund ihres Gesundheitszustands täglich viele rezeptpflichtige Medikamente einnehmen. Die Rezeptgebühren summieren sich.
Wenn Sie krankenversichert sind, müssen Sie so lange Rezeptgebühren zahlen, bis dadurch im laufenden Kalenderjahr ein Betrag von 2 Prozent Ihres Jahresnettoeinkommens erreicht wird. Ab diesem Wert sind Sie von der Rezeptgebühr befreit.
Damit das kontrolliert werden kann, legt die Sozialversicherung für jede versicherte Person ein Rezeptgebührenkonto an. Wenn dort der Wert von 2 Prozent erreicht wird, wird das der Ärztin, dem Arzt oder der Ordinationshilfe beim Stecken der e-card angezeigt. Anschließend wird die Gebührenbefreiung auf dem Rezept vermerkt, und in der Apotheke wird Ihnen keine Rezeptgebühr verrechnet.
Allerdings gibt es eine sogenannte Mindestobergrenze: Hier geht es darum, dass es einen bestimmten Mindestbetrag gibt, der für Rezeptgebühren bezahlt werden muss, bevor eine Gebührenbefreiung überhaupt möglich ist.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Rezeptgebührenbefreiung und zur Mindestobergrenze:
Hinweis: Bei manchen Personengruppen, bestimmten Krankheiten oder sozialer Schutzbedürftigkeit ist man unter gewissen Voraussetzungen laut Gesetz von vornherein von der Rezeptgebühr befreit.
Hier finden Sie zusätzliche Informationen zur generellen Rezeptgebührenbefreiung und den Voraussetzungen dafür:
Letzte Aktualisierung: 17. Oktober 2022