Eine Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Befugnis, im Namen einer anderen Person zu handeln, wenn diese bevollmächtigende Person für die davon umfassten Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig ist. In der Regel wird eine Vorsorgevollmacht einer nahestehenden Person erteilt, zum Beispiel Angehörigen, Freundinnen und Freunden oder Nachbarinnen und Nachbarn. Grundsätzlich kann jede Person eine Vorsorgebevollmächtigte bzw. ein Vorsorgebevollmächtigter sein, solange sie volljährig ist, ihre eigenen Angelegenheiten ausreichend besorgen kann und in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu der Einrichtung steht, in der die Person betreut wird. Außerdem ist eine Geschäftsfähigkeit für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht Bedingung.
Eine Vorsorgevollmacht muss in schriftlicher Form und persönlich von einer Notarin bzw. einem Notar, einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt oder, in einfachen Fällen, bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.
Dabei erfolgt eine Registrierung im ÖZVV, abgekürzt für Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis, und tritt erst im Vorsorgefall in Kraft. Welchen Umfang die Vorsorgevollmacht hat, kann jeweils individuell festgelegt werden. Eine vorsorgebevollmächtigte Person kann z.B. zur Verwaltung des Vermögens bestellt werden oder für bestimmte Geschäfte.
Die Vorsorgevollmacht tritt nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person in Kraft, muss jedoch durch ein ärztliches Attest bezeugt werden.
Die Vorsorgevollmacht endet mit dem Tod der/des Vorsorgebevollmächtigten, mit dem Tod der zu vertretenden Person, durch einen Gerichtsbeschluss oder mit einer Kündigung, einem Widerruf oder Wegfalls im entsprechenden Register, dem ÖZVV.
Eine Vorsorgevollmacht ist nicht zeitlich befristet und kann jederzeit widerrufen werden.