Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs für Personen
- mit schwerer geistiger oder psychischer Behinderung
- mit demenzieller Erkrankung
- ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
wird ein Pflege-Erschwerniszuschlag, das ist ein zusätzlicher Stundenwert, berücksichtigt.
Damit soll der höhere zeitliche Aufwand in der Pflege für Menschen mit intensivem Pflegebedarf abgegolten werden.
Sehr schwer behinderte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr erhalten andere Erschwerniszuschläge.