Der Erschwerniszuschlag dient dazu, besonders pflegeintensive Faktoren bei der Feststellung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen. So wird der Pflegegeldeinstufung schwer geistig oder schwer psychisch behinderter, insbesondere an Demenz erkrankter Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ein Erschwerniszuschlag pauschal in der Höhe von 45 Stunden angerechnet. Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr wird ebenfalls mit pauschalen Erschwerniszuschlägen berücksichtigt.