Manchmal ist eine erwachsene Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht entscheidungsfähig und kann ihre Angelegenheiten nicht ohne Nachteil für sich selbst besorgen. In diesem Fall übernehmen nächste Angehörige die gesetzliche Erwachsenenvertretung. Dies tritt aber nur dann ein, wenn die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht errichtet oder keine gewählte Erwachsenenvertretung eingesetzt hat.
Eine nächste Angehörige oder ein nächster Angehöriger sowie auch mehrere nächste Angehörige können Vertretungspersonen der betroffenen Person sein. Als nächste Angehörige gelten
- Eltern,
- Großeltern,
- volljährige Kinder,
- volljährige Enkelkinder,
- Geschwister,
- Nichten und Neffen,
- Ehepartnerinnen und Ehepartner,
- eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner,
- Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, die seit mindestens 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben,
- Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind.
Wie komme ich zu einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung?
Für eine gesetzliche Erwachsenenvertretung müssen Sie eine der folgenden Personen aufsuchen:
- Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins,
- Notarin oder Notar oder
- Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird von der Person beziehungsweise Stelle, die Sie aufsuchen, in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis, kurz ÖZVV, eingetragen. Sie wird vom Gericht kontrolliert. Sie können dabei vorab einen Widerspruch gegen einzelne der für die gesetzliche Erwachsenenvertretung infrage kommenden Personen oder pauschal gegen alle infrage kommenden Personen registrieren lassen.
Ab wann wird die gesetzliche Erwachsenenvertretung wirksam?
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung einer oder eines nächsten Angehörigen oder mehrerer nächster Angehöriger in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis, kurz ÖZVV, wirksam. Eine oder mehrere registrierte beziehungsweise nicht ausgeschlossene Vertretungspersonen können dann in den festgelegten Angelegenheiten für Sie entscheiden, wenn Sie die Entscheidungsfähigkeit verlieren.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet automatisch nach drei Jahren, sofern sie davor nicht widerrufen oder vor Ablauf der drei Jahre erneut ins ÖZVV eingetragen wird.
Um genauere Informationen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an eine der oben genannten Personen.
Für weitere allgemeine Informationen zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung und zu den Kosten dafür klicken Sie hier: